Arbeitsgemeinschaft Elternbeiräte an Gymnasien im Regierungsbezirk Stuttgart

AKTUELLES

Verordnung zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 29.April 2020

Verordnung des Kultusministeriums über die
Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)
vom 29. April 2020

Auf Grund von$ 32 Sätze 1 und 2 und $28Absatz 1 Sätze 1 und 2 des lnfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. f 045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März2O2O (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit S 1 d Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 1 7. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2O2O geändert worden ist (notverkündet gemäß $ 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://tlunv.badenwuerttemberg. de/corona-verordnung ), wird verordnet:
s1 Allgemeine Grundsätze
(1) Ab dem 4. Mai 2020 wird der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der $$ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen der Corona-Verordnung zur erweiterten Notbetreuung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler,
1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder
2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung eín besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet.
(3) Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann; werden nicht praktiziert. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt.
(4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt.
(5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerunterrichtlicher Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Leistungen der Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs wie
zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AVDual Begleiter.
s2 Allgemein bildende Schulen
(1) Der Präsenzunterricht findet wieder statt
f . in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen,
2. in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der allgemein bildenden Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),
3. in den Klassenstufen, die an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungsschulen, der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können.
ln den allgemein bildenden Schularten, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen statt, soweit die Schularten zur allgemeinen Hochschulreife führen, in der Qualifikationsphase.
(2) An den Grundschulen findet vorerst kein Präsenzunterricht statt.
(3) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 an den schulischen Abschlussprüfungen teilnehmen, dient der Prüfungs
vorbereitung sowie in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs. Der Unterricht in den
schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen.
s3 Berufliche Schulen
(1) Der Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen statt.
(2) Nicht als Abschlussklassen im Sinne des Absatz 1 gelten die Berufskollegs l, das Berufskolleg Ernährung und Erziehung, das Berufskolleg Fachrichtung Soziales und das einjährige Berufskolleg für SoziaIpädagogik.
(3) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen.
(a) ln den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen beginnt der Präsenzunterricht vorrangig in dem Lernfeldprojekt, in dem die Lernenden die berufsbezogene Prüfung, im Rahmen der',Ausbíldungsvor"ber"eitung dual (A.Vdual) die betrieblichen Lernaufgaben, absolvieren.
(5) lm Vorqualifizíerungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen beginnt der Unterricht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die über einen fortgeschrittenen Sprachstand verfügen und die Prüfung auf dem Sprachniveau A2 voraussichtlich bestehen werden.
(6) ln den Berufsvorbereitenden Einrichtungen (BVE) und Klassen zur Kooperativen beruflichen Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV) beginnt der Unterricht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die das Angebot im Schuljahr 2O1g l2O2O verlassen werden.
(7) Für die Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusmi n isteriu ms, Fachschule fü r Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind beim Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung ausschließlich digitale oder analoge Fernlernangebote zu nutzen
s4 Ergänzungsschulen
Der Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen nach Maßgabe des $ 1'wieder statt. Für die internationalen Schulen gilt dies für die Klassenstufen 11 und 12.
s5 lnkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. \Ilai 2020 in Kraft.