Arbeitsgemeinschaft Elternbeiräte an Gymnasien im Regierungsbezirk Stuttgart

AKTUELLES

Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg

Corona-Pandemie  Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg
 
INHALT
 
1. Zentrale Hygienemaßnahmen

2. Raumhygiene: Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer und Flure 

3. Hygiene im Sanitärbereich 

4. Infektionsschutz in den Pausen 

5. Risikogruppen

6. Wegeführung und Unterrichtsorganisation

7. Besprechungen, Konferenzen und Veranstaltungen

8. Meldepflicht
 
VORBEMERKUNG
 
Die Vorgaben des § 1 Absatz 2 Corona-VO der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. In der Regel verfügen Schulen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen einrichtungspezifischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind, um durch ein hygieneorientiertes Verhalten und ein gesundheitsförderliches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule Beteiligten beizutragen.  
 
Die vorliegenden Hinweise dienen als Ergänzung zu dem von der einzelnen Schule erstellten Hygieneplan. Die Hinweise sind auch dann zu beachten, wenn für die Schule keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Hygieneplans besteht. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bezüglich der Hygiene mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die aktuellen Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bzw. des Robert Koch-Instituts (RKI) zu beachten.  
 
Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten jeweils auf geeignete Weise zu unterrichten. Die Gesundheitsbehörden stellen hierfür Materialien zur Verfügung, z. B. unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de oder https://km-bw.de/Coronavirus.
 
1. ZENTRALE HYGIENEMAßNAHMEN
 
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion über die Atemwege. Darüber hinaus ist eine Infektionsübertragung auch indirekt über die Hände möglich, die dann mit Mund-, Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt kommen.
 
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
 
? Abstandsgebot: Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.  
 
? Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nach dem Toiletten-Gang) durch
 
a) Händewaschen mit hautschonender Flüssigseife für 20 – 30 Sekunden (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/) oder, wenn dies nicht möglich ist,
 
b) Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/desinfektionsmittel.html).
 
? Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
 
? Mund-Nasen-Bedeckung tragen: Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Im Unterricht ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich, gleichwohl aber zulässig. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.
 
Für den richtigen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung hat das Sozialministerium Informationen zusammengestellt: https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/auch-einfache-masken-helfen/
 
? Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen oder Nase fassen.
 
? Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln praktizieren.  
 
? Öffentlich zugängliche Handkontaktstellen wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der Hand anfassen, z. B. Ellenbogen benutzen.
 
? Bei Krankheitszeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen) in jedem Fall zu Hause bleiben und ggf. medizinische Beratung/ Behandlung in Anspruch nehmen.
 
2. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME,  VERWALTUNGSRÄUME, LEHRERZIMMER UND FLURE
 
Abstandsgebot: Auch im Schulbetrieb muss ein Abstand von mindestens 1,50 m eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen und damit deutlich weniger Schülerinnen und Schüler pro Klassenraum zugelassen sind als im Normalbetrieb. Die maximale Gruppengröße richtet sich somit nach der Raumgröße.  
 
Bei der Durchführung von Unterricht ist das Abstandsgebot jeweils zu beachten. Partner- und Gruppenarbeit sind ausgeschlossen. Bei Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
 
Die Nahrungszubereitung mit Schülerinnen und Schülern ist ausschließlich zur Prüfungsvorbereitung und -durchführung in den entsprechenden Berufsaus-  und -weiterbildungen sowie der Berufsvorbereitung zulässig.
 
Praktischer Sportunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit nicht stattfinden. Ausgenommen davon sind die fachpraktische Abiturprüfung und der Sportunterricht in der Kursstufe. Hierzu ergehen zu gegebener Zeit gesonderte Hinweise.
 
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Querlüftung bzw. Stoßlüftung bei vollständig geöffneten Fenstern, ggf. auch Türe über mehrere Minuten vorzunehmen. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Fenstergriffe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. auch Einmaltaschentuch oder Einmalhandtücher verwenden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.
 
Reinigung Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze und Mindestanforderungen für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.  
 
Ergänzend dazu gilt:  In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, denen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden müssen, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
 
Handkontaktflächen sollen besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich, ggf. auch mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden (Das SARS-CoV-2-Virus ist ein behülltes Virus, dessen Lipidhülle durch die Tenside in Reinigungsmitteln inaktiviert wird, sodass eine sorgfältige Reinigung in diesem Kontext ausreichend ist): : • Türklinken und Griffe (z. B. Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen, • Treppen- und Handläufe, • Lichtschalter,  • Tische, Telefone, Kopierer (Handkontaktflächen), • alle weiteren Griffbereiche, wie z. B. Computermäuse und Tastaturen.
 
3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH  
 
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Entsprechende Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
 
Damit sich nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, muss zumindest in den Pausen durch eine Lehrkraft eine Eingangskontrolle durchgeführt werden. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen. Beispielsweise können entsprechende Abstandsmarkierungen in und vor den Toilettenräumen angebracht werden.
 
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Flächendesinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine gezielte Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.  
 
Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.
 
4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN
 
Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass der vorgegebene Abstand gehalten wird. Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden (u. a. geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, „tote“ Ecken im Schulgelände).  In Pausenräumen und Kantinen/Mensen ist ausreichender Abstand sicherzustellen,  z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Sofern eine Mittagsverpflegung angeboten wird, ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen.  Hierfür können z. B. Abstandsmarkierungen angebracht werden, wenn erforderlich. Ggf. sind die Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
 
Pausen- oder Kioskverkauf darf nicht angeboten werden.
 
5. RISIKOGRUPPEN
 
Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des Robert Koch-Instituts  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).  
 
Dazu zählen insbesondere Menschen mit relevanten Vorerkrankungen wie • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) • chronische Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD) • chronischen Lebererkrankungen • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) • Krebserkrankungen • ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison).
 
Die genannten Personengruppen sind von der Präsenzpflicht an der Dienststelle entbunden und kommen ihren Dienstaufgaben von zuhause nach. Entsprechendes gilt für Schwangere.
 
Diejenigen Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Präsenzpflicht an der Schule befreit, sofern sie sich nicht freiwillig für den Dienst an der Schule entscheiden. Dies kann auch in einer Mischung aus Präsenzunterricht und Fernlernangeboten erfolgen.  
 
Lehrkräfte, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben, können entscheiden, ob sie ihrer Dienstpflicht in Form von Präsenzunterricht oder Fernlernangeboten nachkommen.
 
Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden können.  
 
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwister) leben, die einer Risikogruppe angehören. Für eine ggf. Teilnahme an Prüfungen werden - soweit irgend möglich - individuelle räumliche Möglichkeiten eröffnet. Hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise.
 
Für schwangere Schülerinnen gelten die Regelungen analog zu den Risikogruppen.  
 
6. WEGEFÜHRUNG UND UNTERRICHTSORGANISATION
 
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln. Für räumliche Trennungen kann dies z. B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder an den Wänden erfolgen. Einzelne Pausenbereiche sollten getrennt voneinander ausgewiesen werden.  
 
Soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, wird zudem empfohlen, den Unterrichtsbeginn für die verschiedenen Klassen flexibel zu gestalten, damit die Stoßzeit zum Unterrichtsbeginn vermieden wird. Die Zeit des Unterrichtsbeginns soll möglichst entzerrt werden.  
 
Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den Schülerverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden. Ebenso ist zu beachten, dass die Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
 
7. BESPRECHUNGEN, KONFERENZEN UND VERANSTALTUNGEN
 
Besprechungen und Konferenzen müssen auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Abstandsgebotes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen. Lehrkräfte ohne Präsenzpflicht an der Schule können nur über Video- oder Telefonkonferenzen an Besprechungen oder Konferenzen teilnehmen.
 
Klassen- und Elternversammlungen sowie alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule sind untersagt.
 
8. MELDEPFLICHT
 
Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes sind sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.