Arbeitsgemeinschaft Elternbeiräte an Gymnasien im Regierungsbezirk Stuttgart

AKTUELLES

Konzept für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

1. Vorbemerkung

Seit der Schließung der Schulen Mitte März 2020 haben sich die Lehrkräfte mit großem Engagement dafür eingesetzt, den in der Landesverfassung und im Schulgesetz verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag auch unter den neuen, wechselnden Bedingungen umzusetzen - sei es in der Notbetreuung, im Fernunterricht, bei den Abschlussprüfungen oder im Halten der Kontakte mit den Kindern und Eltern. Da sich das Infektionsgeschehen in Baden-Württemberg stark verlangsamt hat, konnten seit April schrittweise Lockerungen der im März vollzogenen Schließungen vorgenommen werden. Diese sollen im Schuljahr 2020/2021 auch an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen fortgesetzt werden. Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erhalten in einem gesonderten Schreiben weitere, spezifische Informationen. 

2. Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

Die Schülerinnen und Schüler werden im kommenden Schuljahr in der Regel im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet. Mit dieser Vorgehensweise stehen wir im Einklang mit den Beschlüssen der Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder, die am 18. Juni 2020 entschieden haben, dass im Schuljahr 2020/2021 auch an allen weiterführenden Schulen im regulären Schulbetrieb nach geltenden Stundentafeln in den Schulen vor Ort unterrichtet werden soll. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt dann kein Mindestabstand. Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind möglichst konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich. Wo immer möglich, sollte sich der Unterricht auf die reguläre Klasse oder Lerngruppe beschränken. Möglich ist beispielsweise, im Sportunterricht bisher nach Geschlechtern getrennt unterrichtete Gruppen zu einer koedukativ unterichteten Gruppe im Klassenverband zusammenzuführen, wenn dies pädagogisch vertretbar ist. Sofern es schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Gruppe auch innerhalb der Jahrgangsstufe klassen- oder lerngruppenübergreifend gebildet werden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen bzw. Lerngruppen. Weitere Ausnahmen bilden die gymnasiale Oberstufe und die Bildung von Kursen in Kooperation mit anderen Schulen, jeweils sofern dies erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu bieten. Die Einschränkung bedeutet z. B. für den Religionsunterricht, dass er nicht jahrgangsübergreifend stattfinden kann. Die Regelungen zur Gruppenzusammensetzung gelten auch für Arbeitsgemeinschaften bzw. den Ergänzungsbereich und für den Ganztag.

3. Ressourcen und Einsatz der Lehrkräfte Ressourcenzuweisung

Die im Amtsblatt Kultus und Unterricht, Heft 9/2020 veröffentlichte Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2020/2021 vom 1. April 2020 (Organisationserlass) ist die Basis der Ressourcenzuweisung für Ihre Schule und bildet den Rahmen für die Planung des Präsenz- und Fernunterrichts. Dem Pflichtunterricht, insbesondere in den Kernfächern, ist der Vorrang vor Ergänzungs- oder AGAngeboten einzuräumen. Dies gilt sowohl bei der Planung des Schuljahres 2020/2021, als auch im Falle von kurzfristig auftretenden Engpässen durch Umwidmung. Sofern es Engpässe bei den Lehrkräften für den Präsenzunterricht geben sollte, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit der für Sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde in Verbindung. In Ausnahmefällen kann zur Verbesserung der Situation auch der Einsatz von Vertretungslehrkräften für solche Lehrkräfte geprüft werden, die aufgrund des erhöhten Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf nicht in der Präsenz unterrichten können.

Lehrkräfteeinsatz: Im Schuljahr 2020/2021 können Lehrkräfte grundsätzlich auch an mehreren Dienstorten Präsenzunterricht erteilen (Teilabordnungen), wenn dies zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung erforderlich ist. Seit dem 29. Juni 2020 kann eine Entbindung der Lehrkräfte vom Präsenzunterricht nur dann erfolgen, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf nachgewiesen wird. Diese Regelungen gelten auch für das Schuljahr 2020/2021. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wurden hierzu sowie zum Einsatz von Lehrkräften außerhalb des Präsenzunterrichts Informationen zur Verfügung gestellt.

4. Unterricht im Schuljahr 2020/2021 Bildungspläne

Das Kerncurriculum des Bildungsplans, das auf drei Viertel der Unterrichtszeit ausgelegt ist, ist verpflichtende Grundlage für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021.

Der Stundenplan der Klassen bzw. Lerngruppen wird im Schuljahr 2020/2021 auf Basis der regulären Stundentafel erstellt. Dies gilt auch für den fachpraktischen Unterricht in den Fächern Sport und Musik. Singen in geschlossenen Räumen ist ausgeschlossen, dies gilt auch für die Verwendung von Blasinstrumenten.  Für die Gestaltung der Stundenpläne können die Möglichkeiten der „StundentafelÖffnungsverordnung“ genutzt werden.

Die Stoffverteilungspläne bzw. Jahrespläne sollten innerhalb einer Klassenstufe abgestimmt werden, so dass alle Klassen nach den jeweils selben Plänen unterrichtet werden.

Übergabe Schuljahr 2019/2020 zum Schuljahr 2020/2021: Bei der Übergabe der Klassen bzw. Lerngruppen zum Schuljahreswechsel informiert die abgebende Lehrkraft eines Faches die aufnehmende Lehrkraft zum Lernstand der Klassen im jeweiligen Fach, so dass die aufnehmende Lehrkraft im neuen Schuljahr daran anknüpfen kann. Um sicherzustellen, dass im Schuljahr 2019/2020 durch die Schulschließungen ggf. nicht oder unvollständig behandelte Inhalte und Kompetenzen des Bildungsplans bei der Unterrichtsgestaltung im kommenden Schuljahr angemessen berücksichtigt werden können, ist hierfür eine verlässliche schriftliche Dokumentation nötig, die den Schulleitungen vorgelegt wird.Die Schulen stellen in geeigneter Weise sicher, dass für jede Klasse bzw. Lerngruppe sowie für die Kurse in den beiden Jahrgangsstufen bis zum Schuljahresende fachspezifische Informationen vorliegen, welche Bildungsplaninhalte im Schuljahr 2019/2020 nicht vertieft behandelt werden konnten.

Konsolidierungsphase zu Schuljahresbeginn zur Sicherung des Lernstandes: Bitte beachten Sie bei Ihren Jahresplanungen, dass die Konsolidierungsphase zu Schuljahresbeginn im Schuljahr 2020/2021 besonders bedeutsam ist. Für die Klassen bzw. Lerngruppen 5 setzen in den Fächern Deutsch und Mathematik die Fördermaßnahmen an den Ergebnissen der Lernstandserhebung Lernstand in den Fächern Deutsch und Mathematik an. Bitte planen Sie die Unterstützung leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht ein. Leistungsmessung Die Leistungsmessung soll grundsätzlich an der Schule nach der Notenbildungsverordnung vorgenommen werden, an den Gemeinschaftsschulen in Verbindung mit der Gemeinschaftsschulverordnung. Grundsätzlich werden alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht wurden, in die Leistungsfeststellung einbezogen. Unterrichtsinhalte des Fernunterrichts im Schuljahr 2020/2021, die dort erarbeitet, geübt oder vertieft wurden, können Gegenstand einer Leistungsfeststellung sein, sofern dies klar von der  Lehrkraft kommuniziert ist und eine Phase der Rückkopplung und Konsolidierung stattgefunden hat. Die in der Notenbildungsverordnung sowie in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und in den Jahrgangsstufen vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten kann unterschritten werden, sofern sie wegen eines um mindestens vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts nicht geleistet werden kann. Es ist jedoch mindestens eine Klassenarbeit bzw. ein schriftlicher Leistungsnachweis pro Halbjahr erforderlich. Bei der Gewichtung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen ist ein eventuell geringerer Anteil der schriftlichen Leistungen entsprechend zu berücksichtigen. Für den Unterricht, den Lehrkräfte ggf. von zu Hause aus anbieten, sind an der Schule Absprachen zu treffen, wie Klassenarbeiten und Tests durchgeführt und beaufsichtigt werden und wie weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.

Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen: Die Verpflichtung zur Durchführung einer „gleichwertigen Feststellung von Leistungen“ (GFS) gemäß § 9 Absatz 5 der Notenbildungsverordnung ist ausgesetzt. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler eine GFS wünscht, soll sie ermöglicht werden.

5. Fernunterricht

Fernunterricht ist vorzusehen

- für einzelne Schülerinnen und Schüler, die nicht den Präsenzunterricht besuchen können,

- zur Erfüllung der Stundentafel, wenn diese durch Präsenzunterricht nicht vollständig abgedeckt werden kann,

- für Schülergruppen, die temporär nicht in Präsenz unterrichtet werden,

- im Falle einer erneuten generellen Schulschließung.

Für den Fernunterricht sind vorzugsweise Lehrkräfte einzusetzen, die nicht für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass das Infektionsgeschehen neuerliche Klassen- oder Schulschließungen oder die Wiederinkraftsetzung des Abstandsgebots erzwingt, ist es erforderlich, das Fernlernen der Schülerinnen und Schüler wirkungsvoll zu organisieren. Der Fernunterricht bildet den Präsenzunterricht nach Stundenplan ab.

Folgende Qualitätskriterien müssen erfüllt werden:

- Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass allen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern dieselben   Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stehen.

- Schülerinnen und Schüler, die keine digitale Ausstattung oder Anbindung haben, sollen von der Schule die notwendige Ausstattung zur Verfügung gestellt bekommen bzw. erhalten an der Schule einen digitalen Zugang, um eigenständig lernen zu können. Diese Unterstützung erfolgt aus dem Sofortausstattungsprogramm des Bundes im Rahmen des DigitalPakts Schule. Bitte suchen Sie diesbezüglich das Gespräch mit Ihrem Schulträger. Auch Lehrkräfte können schulgebundene mobile Endgeräte bei der Schule leihen, wenn diese nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können und über kein anderweitiges mobiles Endgerät verfügen.

- Die Schülerinnen und Schüler haben in jedem Fach Aufgaben, die regelmäßig durch die Fachlehrkraft erteilt werden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten zu ihren bearbeiteten Aufgaben Rückmeldungen durch die Lehrkraft. Der Umfang der Aufgaben und die Häufigkeit der Rückmeldung sind abhängig von der Wochenstundenzahl des Faches.

- Es gibt eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation zwischen der Fachlehrkraft und den Schülerinnen und Schülern der Klasse bzw. Lerngruppe.

- Die Lehrkräfte dokumentieren auch zukünftig ihre Arbeit in der erforderlichen Form (z. B. Klassentagebuch oder entsprechende digitale Form). Dies umfasst auch die Fernunterrichtsphasen sowie die Arbeit der Lehrkräfte, die von zuhause aus arbeiten. Die Schulleitung stellt gemeinsam mit der Schulaufsicht sicher, dass der Fernunterricht den o. g. Qualitätskriterien genügt.

Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können dies der Schule formlos anzeigen und vom Schulbesuch absehen. Eltern können ihr Kind ebenfalls aufgrund einer relevanten Vorerkrankung unbürokratisch von der Teilnahme am Unterricht entschuldigen.Ob der Schulbesuch im Einzelfall gesundheitlich verantwortbar ist, muss ggf. mit dem (Kinder-)Arzt geklärt werden. Eine Attestpflicht der Schülerinnen und Schüler besteht nicht. Diese Entscheidung wird generell, also nicht von Tag zu Tag, getroffen. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich am Unterricht teilnimmt, bedarf es im Falle ihrer oder seiner Verhinderung, z. B. am Tag einer Leistungsfeststellung, einer Entschuldigung. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden mit Unterrichtsmaterialien versorgt. Hier sind insbesondere Lehrkräfte, die ggf. nicht im Präsenzunterricht eingesetzt sind, einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen diese Schülerinnen und Schüler digital unterstützt in das Unterrichtsgeschehen einbezogen werden. Bei solchen Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/2021 einen Abschluss ablegen bzw. die sich in einer der beiden Jahrgangsstufen befinden, sind die Leistungsfeststellungen in Präsenz entsprechend der Vorgaben für die Prüfung von Risikoschülerinnen und -schülern (Schreiben vom 6. Mai 2020) vorzunehmen.

Für den Fall, dass das Abstandsgebot wieder in Kraft gesetzt werden muss, wird erneut ein Mischbetrieb aus Präsenz- und Fernlernphasen zu etablieren sein. Der gesamte Unterricht ist dabei als Einheit aus Präsenz- und Fernunterricht zu verstehen. Das bedeutet, dass die jeweils für die einzelnen Klassen in den Stundentafeln vorgesehenen Stunden insgesamt mit diesen beiden Unterrichtsformen umgesetzt werden. Die Stundenpläne der Schülerinnen und Schüler weisen dann sowohl Präsenz- als auch Fernunterricht aus. Unterstützung des Fernunterrichts Im Schreiben des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) vom 27. Mai 2020 wurden die Schulen auf die Unterstützungsangebote der Einrichtungen hingewiesen. Schulinterne Veranstaltungen und Angebote für einzelne Lehrkräfte können in LFB-Online (https://lfbo.kultus-bw.de/lfb/) abgerufen und gebucht werden. Eine Übersicht dieser Veranstaltungen finden Sie unter https://lfbo.kultusbw.de/lfb/suche/GKLEXJ54.

Auch im kommenden Schuljahr werden bei Bedarf vermehrt Fortbildungen in diesem Bereich angeboten. Das ZSL erarbeitet derzeit in Abstimmung mit dem Kultusministerium Unterstützungsangebote für die Schulen zur Unterrichtsgestaltung im Schuljahr 2020/2021, darunter auch praktische Hinweise zur möglicherweise notwendigen Verzahnung von Präsenz- und Fernunterricht. Die Materialien werden im neuen ZSL-Serviceportal lernen über@ll schrittweise eingestellt.

6. Zusammenarbeit mit den Eltern:

An den Schulen wurden bereits geeignete Formen der Zusammenarbeit mit den Eltern aufgebaut. Die regelmäßige und transparente Kommunikation von Schulleitung, Lehrkräften und Eltern als notwendige Voraussetzung für den Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler ist auch unter den herausfordernden Bedingungen der Corona-Pandemie sicherzustellen. Gespräche mit Erziehungsberechtigten sind jederzeit in Präsenz möglich, sofern die Hygieneregeln Berücksichtigung finden.

7. Außerunterrichtliche und sonstige Veranstaltungen Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wie Schullandheimaufenthalte, Schüleraustausch oder Studienreisen sind im ersten Halbjahr untersagt.

Die Regelung für das zweite Halbjahr wird rechtzeitig kommuniziert. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen können stattfinden, sofern die jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Schulveranstaltungen, deren Beteiligte nicht nur der konstanten Gruppenzusammensetzung entsprechen, sind durch die Wahl geeigneter Räumlichkeiten und entsprechender Formate so zu gestalten, dass sie den Regelungen der Corona-Verordnung für Ansammlungen und Veranstaltungen (§§ 9 und 10) genügen. Dies betrifft beispielsweise die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Klasse 5 (unter Beteiligung der Eltern), Informationsveranstaltungen für den Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulen oder zur Schullaufbahnentscheidung sowie Veranstaltungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Berufliche Orientierung. Praxiserfahrungen im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Berufliche Orientierung sind unter Beachtung der Hygieneregeln möglich.

8. Konferenzen und Besprechungen

Konferenzen und Besprechungen als Präsenzveranstaltungen müssen weiterhin auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygienevorgaben zu achten. Bei Video- oder Telefonkonferenzen besteht für die Lehrkräfte Teilnahmepflicht. Dies betrifft auch Klassenpflegschaftssitzungen, Sitzungen des Elternbeirats, Klassen- oder Schulversammlungen sowie Sitzungen der Schulkonferenz. Bitte tragen Sie dennoch dafür Sorge, dass die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler ihre Mitwirkungsrechte entsprechend ausüben können. Sofern die örtlichen Verhältnisse eine Durchführung der Sitzungen unter Wahrung des geltenden Abstandsgebots nicht zulassen, können die Gremien auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies mit Hilfe z. B. von Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist. Auch ist es möglich, im schriftlichen Umlaufverfahren zu beschließen.

Der Elternbeirat kann die Amtszeit der Elternvertreter durch eine Wahlordnung verlängern, sofern z. B. die räumlichen Verhältnisse der Schule einem Zusammentreffen aller Klassenpflegschaften und der Wahl der Elternvertreter entgegenstehen. Die Schulleitung sollte diese Frage mit dem Elternbeirat besprechen. 9. Inklusive Bildungsangebote an allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot sind Schüler der Schule, die sie besuchen. Die Schulen berücksichtigen ihre Bedarfe bei ihren Planungen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb. Die Bildungsziele und -inhalte für die einzelnen Schülerinnen und Schüler orientieren sich auf der Basis des Bildungsplans ihrer Schule und ihres Förderschwerpunkts/Bildungsgangs an den im Rahmen der Individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung (ILEB) definierten Zielen. Sonderpädagogische Lehrkräfte unterstützen Schülerinnen und Schüler sowie ihre Lehrkräfte im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten. Die Schulen klären, ggf. unter Beteiligung des Staatlichen Schulamts, eine für die Klasse und die entsprechenden Bedarfe der Schülerinnen und Schüler passende Lösung. Ergänzend können telefonische Beratung, Videokonferenzen, digitale Unterstützungsangebote, etc. genutzt werden.

10 Schulbegleitungen können mit Einverständnis der Schulleitung die Schülerinnen und Schüler im genehmigten Umfang unterstützen. Ein alternativer Einsatz einer Schulbegleitung obliegt dem Leistungsträger. Ggf. sind Fragen der Schülerbeförderung oder Unterstützungsangebote außerschulischer Partner mit den jeweils zuständigen Stellen zu klären – hier unterstützt die Schulverwaltung auf Anfrage.

10.Hygienehinweise

Die jeweils aktuellen Hygienehinweise des Kultusministeriums sind zu beachten. Für die orgaisatorischen Planungen des nächsten Schuljahres sind insbesondere die Hinweise zur Pausengestaltung und zur Wegeführung maßgeblich: ? Es sollten nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln. Für räumliche Trennungen kann dies z. B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder an den Wänden erfolgen. Einzelne Pausenbereiche sollten getrennt voneinander ausgewiesen werden. ? Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den Schülerverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden.

11. Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb

Um das Infektionsrisiko für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte zu minimieren, ist es wichtig, dass am Schulbetrieb keine Personen teilnehmen, die sich möglicherweise mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert haben.

Ausgeschlossen von der Teilnahme sind deshalb Personen,

- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmen des Schulbetriebs ohne Abstandsgebot nach den Sommerferien sowie nach weiteren Ferienabschnitten werden deshalb alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, also die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten ebenso wie die Lehrkräfte danach gefragt, ob nach ihrer Kenntnis einer dieser Ausschlussgründe vorliegt. Diese Erklärung, für die wir Ihnen noch ein Formularmuster zur Verfügung stellen werden, soll allen Beteiligten noch einmal bewusst machen, dass sie kein Infektionsrisiko in die Einrichtung hineintragen dürfen und im Zweifelsfall besser der Schule fern bleiben.